1. Lieferverzögerungen:

Entstehen diese, ohne dass sie auf unser Verschulden zurückzuführen sind, können wir für diese nicht verantwortlich gemacht werden. Wir haften nur für eigenes Verschulden, sowie das unserer Erfüllungsgehilfen, nicht hingegen für Verschulden unserer Vorlieferanten,weil diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind angegebene Liefertermine unverbindlich. Deshalb muss eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, bevor weitere Rechte geltend gemacht werden können. Erst nach Ablauf der Nachfrist befinden wir uns in Verzug. Kommt hingegen der Kunde in Annahmeverzug oder kommt seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, können wir uns entstandene Mehraufwendungen ersetzt verlangen. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, wenn nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an einer Teillieferung hat oder diese ihm nicht zumutbar sind.


2. Transportbehältnisse:

Dieses sind Paletten, SHK- oder Gitterboxen und werden berechnet, wenn sie nicht selbst bzw. gleiche und mangelfreie Behältnisse im Austausch vom Kunden wieder mitgenommen wurden. Einbehaltene Transportbehältnisse, die nicht berechnet wurden, müssen bei einer nächsten Anlieferung mitgegeben oder nach Anforderung auf eigene Kosten zu unserem Sitz gebracht werden.
Um die Sicherheit Ihrer Daten bei der Übertragung zu schützen, verwenden wir dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren (z. B. SSL) über HTTPS.


3. Rechnungsstellung und Frachtkosten:

Fälligkeit und Verzug richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Zahlungen mit Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst am Tage des tatsächlichen Geldeingangs oder der Einlösung als geleistet. Bei Lieferung zum Kunden oder an einen von ihm bestimmten Ort kann anteilige Fracht berechnet werden. Dies gilt auch bei Abholungen und Werksfrachten. Ergänzend kann anteilig auf den Warenwert unser Aufwand für Energieverbrauch und Transportsicherung (z.B. zusätzliche Verpackungen) berechnet werden (ETS-Anteil). Bei Teillieferungen können entsprechende Teilabrechnungen erfolgen.


4. Eigentumsvorbehalt:

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum solange vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung beglichen sind, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen oder auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlung durch Wechsel erlischt der Eigentumsvorbehalt erst bei Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Ware nach Mahnung zurückzunehmen und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, zusammen mit nicht uns gehörenden Waren, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung, nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung und Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen Waren, zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen vom Kunden weiterveräußert, so tritt der Kunde schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Eigentums an dem Miteigentum entspricht.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück oder ein Schiff eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, anstehenden und abtretbaren Forderungen auf Vergütung ab. Die Vergütung richtet sich nach der Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren, mit allen Nebenrechten und einschließlich eines solchen, und mit Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest. Wir nehmen die Abtretung an.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im vorbenannten Sinne auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde ermächtigt uns, unter Vorbehalt des Widerrufes, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, wobei wir von der eigenen Einziehung keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Auf Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen sowie den Schuldner zu benennen und diesem die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, dem Schuldner des Kunden die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung, ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen, um mehr als 20%, so sind wir zur Rückübertragung oder Freigabe der übersteigenden Sicherheit nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns, gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.


5. Mängel und Reklamationen:

Für Mängel haften wir wie folgt: Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Tagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft, bleiben die§§ 377, 378 HGB unberührt.
Bei Mängel sind wir berechtigt, unter Beachtung der Interessen des Käufers, die Art der Nacherfüllung als Ersatzlieferung oder Nachbesserung festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl oder verweigern wir unbegründet die Nachbesserung oder die Erfüllung ernsthaft und endgültig, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern.
Wir haften nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers wegen Verletzungen von Pflichten aus einem Schuldverhältnis.
Dieses gilt nicht bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder soweit zwingend gesetzlich gehaftet wird. Beispiele sind Fälle groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadens­ und/oder Aufwendungsersatzanspruch im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn nicht grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt.
Sollten Waren durch uns montiert werden (z.B. Einbauküchen), erfolgt eine Abnahme mit unserem Monteur am Ende des letzten Montagetages der wesentlichen Fertigstellung. Bei Reklamationen besteht eine anteilige Zahlungspflicht. Der Kunde kann aber einen Betrag in dreifacher Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten.
Kauft ein Verbraucher von uns, so beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Erwirbt ein Unternehmer in Ausübung einer gewerblichen, selbständigen Tätigkeit Waren von uns, beschränken wir die Gewährleistung auf 1 Jahr. Ebenso beschränken wir die Gewährleistung aus werkvertraglichen Ansprüchen für Verbraucher und Unternehmenskäufe im vor­ bezeichneten Sinne auf 1 Jahr, beginnend ab der Abnahme des Werkes.
Unsere Einschränkungen gelten nicht, wenn das Gesetz zwingend längere Gewährleistungsfristen, wie z.B. für Bauwerke, Sachen an Bauwerken, Baumängel sowie den Rückgriffsanspruch gern. § 479 Abs.1 BGB vorschreibt.
Alternative Streitbeteiligung: Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sieht die Möglichkeit eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vor. Wir sind jedoch nicht verpflichtet an einem solchen Verfahren teilzunehmen und möchten grundsätzlich hiervon auch absehen.


6. Rückgaben:

Wir sind nicht verpflichtet, nicht mehr benötigte oder falsch bestellte Ware zurückzunehmen. Rücknahmen erfolgen daher alleine auf freiwilliger Basis, ohne Gewährung eines Rechtsanspruches und auch im Wiederholungsfall, zu nachfolgenden Bedingungen: Der Kaufpreis für die Ware bleibt weiter fällig und ist vom Kunden zu zahlen. Abholungen werden aus Gründen des Umweltschutzes erst durchgeführt, wenn sich ein LKW von uns in der Nähe des Abholortes befindet. Bei Rückgaben wird ein Betrag von mindestens 15% des Warenwertes, mindestens jedoch 25 €, zur anteiligen Deckung der Rücknahmekosten berechnet. Im Falle einer Werksreklamation oder -rücksendung wird eine Gutschrift erst nach Werksgutschrift erstellt und richtet sich vom Betrag her auch nach dem Zustand der zurückgegebenen Ware sowie der Höhe der Gutschrift durch das Werk. Rechnungsabzüge, Aufrechnungs- und Rückbehaltsansprüche für noch nicht gutgeschriebene Rückgaben werden ausgeschlossen. Befindet sich der Kunde in Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises für die zurückgegebene Ware oder dem Kaufpreis mit anderen, von uns bestellten Waren, sind wir nicht verpflichtet, Gutschriften zu erteilen bis zum vollständigen Ausgleich aller Verbindlichkeiten des Kunden. Gutschriften werden nicht erteilt, soweit ein Betrag bereits gekürzt wurde.


7. Zahlungsdifferenzen:

Für vereinbarte Skontierungen gelten ausschließlich die auf jeder Rechnung angegebenen Sätze und Fristen. Beginn der Skontofrist ist 3 Werktage nach Rechnungsdatum. Maßgeblich für die Einhaltung der Skontofrist ist der vollständige Eingang des Kaufpreises (abzüglich Skonto) auf unserem Konto. Bei Abschlagszahlungen ohne Zahlungsbestimmung können wir nach unserem Ermessen verrechnen und durch Zusendung eines Kontoauszuges den für beide Seiten gültigen Kontostand festlegen, wenn nicht binnen 2 Wochen durch den Kunden schriftlich widersprochen wird.


8. Rückgaberecht für Verbraucher nach dem Fernabgabegesetz:

Verbrauchern, die Waren unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bestellen, räumen wir ein Rückgaberecht ein. Die Rückgabe oder das Rücknahmeverlangen bei Waren, die nicht per Post versendet werden können, muss binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware ausgeübt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. Ziffer 6 dieser AGB findet keine Anwendung.
Eine Rückgabe ist aber ausgeschlossen für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind.


9. Gültigkeit dieser Vertragsbedingungen:

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzliche Maß. Ist das zugrundeliegende Rechtsgeschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so ist Lieferungs- und Erfüllungsort und auch der Gerichtsstand Hamburg.